Schlichtung von Streitigkeiten am Arbeitsplatz

Wie ist das Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse ausgestaltet? Für die meisten Leute nimmt die Arbeit eine bedeutende Stellung im Lebensalltag ein. Nicht nur wird viel Zeit in die Arbeit investiert, sondern es werden auch soziale Kontakte gepflegt und die lebensnotwendigen finanziellen Mittel erwirtschaftet. Nebst den positiven Aspekten des Arbeitsalltages birgt dieser jedoch auch viel Konfliktpotenzial. So unterschiedlich die Konfliktursachen sind, so einheitlich stellt sich die Frage, wie bei der Wahrung der Rechte vorzugehen ist. Nachstehend wird das Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse dargestellt.Autor: MLE Kathrin Moser
Schlichtung von Streitigkeiten am Arbeitsplatz

Was ist ein Schlichtungsverfahren?

Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht für arbeitsrechtliche Streitigkeiten einige Sonderregeln vor, die in erster Linie den Sozialschutz bezwecken. Sie sollen vor allem die Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den zumeist wirtschaftlich stärkeren Arbeitgeber erleichtern. Das Schlichtungsverfahren dient diesem Ziel, indem es als eher informelles und einfaches Verfahren einem gerichtlichen Hauptverfahren vorgelagert wird. Es soll nach Möglichkeit eine Aussöhnung der Parteien respektive die Wiederherstellung des Rechtsfriedens erreicht werden. Zudem entlastet es die Parteien bezüglich ihres Zeit- sowie Geldeinsatzes und schont die Ressourcen des Gerichtes. Grundsätzlich stellt das Schlichtungsverfahren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten eine Voraussetzung dar, um überhaupt ein gerichtliches Hauptverfahren einleiten zu können und ist damit weitgehend obligatorisch. Nur bei einem Streitwert von mindestens CHF 100’000 können die Parteien gemeinsam auf das Schlichtungsverfahren verzichten.

 

Wie setzt sich die Schlichtungsbehörde zusammen und wie bestimmt sich ihre Zuständigkeit?

Das Schlichtungsverfahren wird durch amtlich ernannte oder gewählte Personen geführt, die nicht notwendigerweise eine juristische Ausbildung haben müssen. Jeder Kanton entscheidet für sich selbst, wie die Schlichtungsbehörde zusammengesetzt wird bzw. ob eine spezielle Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse eingerichtet wird. Auch bestehen je nach Kanton unterschiedliche Bezeichnungen (Schlichter, Vermittler, Friedensrichter usw.). Im Kanton St.Gallen wurden spezielle Schlichtungsstellen für Arbeitsverhältnisse eingerichtet, die nur Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen behandeln und sich dabei nebst dem Präsidenten und seinen Stellvertretern sowohl aus Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmervertretern zusammensetzen.

 

Jeder Kanton entscheidet für sich selbst, wie die Schlichtungsbehörde zusammengesetzt wird.

 

Welche Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse geografisch zuständig ist, wird durch die ZPO geregelt. Bei innerschweizerischen Verhältnissen hat der Arbeitnehmer als klägerische Partei grundsätzlich die Möglichkeit, das Schlichtungsgesuch am Sitz des Arbeitgebers oder an seinem Arbeitsort einzureichen. Ist demgegenüber der Arbeitgeber die klägerische Partei, ist die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse am Wohnsitz des Arbeitnehmers oder am Arbeitsort des Arbeitnehmers zuständig.

 

In der Regel nimmt sie zum Zweck der Aussöhnung eine erste rechtliche Einschätzung der Lage vor und verdeutlicht den Parteien ihre Positionen.

 

Der Kanton St.Gallen ist in die Gerichtskreise: St.Gallen, Rorschach, Rheintal, Werdenberg Sarganserland, Toggenburg, See-Gaster und Wil eingeteilt. Diese enthalten je eine eigene Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse, weshalb bei der Einreichung des Schlichtungsgesuchs darauf zu achten ist, in welchem Gerichtskreis der entsprechende Wohnsitz respektive Arbeitsort des Arbeitnehmers oder Sitz des Arbeitgebers liegt.

 

Wie kann ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden?

Das Schlichtungsverfahren wird durch die Stellung eines schriftlichen oder mündlichen Schlichtungsgesuchs bei der örtlich zuständigen Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse eingeleitet. Dabei hat das Schlichtungsgesuch keine detaillierte Begründung zu enthalten, sofern nachvollzogen werden kann, was gewollt ist. Folgende Mindestangaben sind jedoch zu machen, wobei eine kurze Darstellung des Sachverhaltes ebenfalls sinnvoll ist:

  • Benennung der Gegenpartei,
  • Stellen eines Rechtsbegehrens (wer verlangt von wem was),
  • Benennung des Streitgegenstandes (worum geht es im Gesuch).

Es sind mindestens zwei Exemplare des Schlichtungsgesuchs bei der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse einzureichen; eines für die Schlichtungsbehörde und eines für die Gegenpartei. Die Einreichung des Schlichtungsgesuchs bewirkt die Rechtshängigkeit des Falles, das heisst es werden unter anderem die örtliche Zuständigkeit fixiert, die Klagefrist gewahrt und die Verjährung unterbrochen. Eine Fortführungslast besteht demgegenüber, anders als im gerichtlichen Hauptverfahren nicht, weshalb der Gesuchsteller frei ist, das Gesuch zurückzuziehen ohne einen Rechtsverlust zu erleiden.

Die beklagte Partei kann bei Bedarf an der Verhandlung ein Widerklagebegehren stellen.

 

Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab?

Nach Erhalt des Schlichtungsgesuchs stellt die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse das Gesuch der Gegenpartei zu und lädt die Parteien in der Regel zugleich zur Vermittlung bzw. Schlichtungsverhandlung vor. Nur ausnahmsweise findet vor der Schlichtungsverhandlung noch ein Schriftenwechsel statt. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse ist mündlich und innert zweier Monate nach Eingang des Schlichtungsgesuchs durchzuführen. Die Öffentlichkeit ist von der Verhandlung ausgeschlossen, die Parteien müssen demgegenüber persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen, wobei die Begleitung durch einen Rechtsbeistand oder eine Vertrauensperson möglich ist. Nicht persönlich erscheinen müssen die Parteien mit ausserkantonalem oder ausländischem Wohnsitz, bei Verhinderung infolge Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen. Die Vertretung des Arbeitgebers kann eine angestellte Person, die zu Abschluss eines Vergleichs ermächtigt ist, übernehmen. Bleibt die klagende Partei der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fern, gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Demgegenüber verfährt die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse bei unentschuldigtem Fernbleiben der beklagten Partei wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre. Die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse kann folglich eine Klagebewilligung ausstellen, einen Urteilsvorschlag machen oder in gewissen Fällen einen Entscheid treffen. Bleiben hingegen beide Parteien der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fern, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. In der Verhandlung wählt die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse eine geeignete Methode zur erfolgreichen Schlichtung. In der Regel nimmt sie zum Zweck der Aussöhnung eine erste rechtliche Einschätzung der Lage vor und verdeutlicht den Parteien ihre Positionen. Die zulässigen Beweismittel sind im Schlichtungsverfahren eingeschränkt, wobei die Beweiserhebung eher informell ist und insbesondere der Klärung des Sachverhaltes dient. Grundsätzlich ist nur die Beweisführung mittels Urkunden und Augenschein zulässig. Weitere Beweismittel werden nur abgenommen, wenn dadurch das Verfahren nicht wesentlich verzögert wird. Wichtig ist, dass die Ausführungen der Parteien während der Schlichtungsverhandlung als vertraulich gelten und in einem späteren gerichtlichen Hauptverfahren grundsätzlich nicht verwendet werden können. Es wird kein Protokoll erstellt. Dies ermöglicht es, die Streitsache offen und umfassend darzustellen. Erledigt wird das Schlichtungsverfahren durch Anerkennung, Klagerückzug, Vergleich, Klagebewilligung, Urteilsvorschlag oder Entscheid der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse:

  • Anerkennung: Dabei erklärt die beklagte Partei das Rechtsbegehren der klägerischen Partei zu akzeptieren und es tritt die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids ein.
  • Klagerückzug: Die klagende Partei zieht die Klage zurück. Sofern dies ohne Vorbehalt geschieht, tritt die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids ein.
  • Vergleich: Dies ist eine Vereinbarung der Parteien, mit der die Klage erledigt wird. Nachdem die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse den Vergleich genehmigt hat, erhält dieser die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
  • Klagebewilligung: Die Klagebewilligung wird der klagenden Partei zugestellt und berechtigt diese, innert drei Monaten nach der Eröffnung Klage beim Gericht einzureichen.
  • Urteilsvorschlag: Die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 5’000 einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Wird der Urteilsvorschlag innert 20 Tagen seit der Eröffnung von einer Partei abgelehnt, stellt die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse der klagenden Partei eine Klagebewilligung zu. Reagiert keine der Parteien innert dieser Frist, gilt der Vorschlag als angenommen und wird zu einem rechtskräftigen Entscheid.
  • Entscheid: Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2’000 kann die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse definitiv entscheiden, wenn die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.

 

Was kostet ein Schlichtungsverfahren?

Das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse ist bis zu einem Streitwert von CHF 30’000 kostenlos. Parteientschädigungen werden ebenfalls keine zugesprochen.

 

Wichtig ist, dass die Ausführungen der Parteien während der Schlichtungsverhandlung als vertraulich gelten.

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