Temporärer Schulausschluss von nicht gegen Masern geimpfter Schülerin
Temporärer Schulausschluss von nicht gegen Masern geimpfter Schülerin Das Bundesgericht wies die Beschwerde einer Schülerin gegen ihren temporären Schulausschluss ab, der aufgrund eines Masernausbruchs und ihrer fehlenden Impfung und Masernerkrankung ausgesprochen wurde.Autor: Ann-Kathrin BrackwehrIm Kanton St.Gallen wurde eine Schülerin vom Gesundheitsdepartement aufgrund der Masernerkrankung einer Mitschülerin für rund zwei Wochen vom Schulunterricht ausgeschlossen, da sie nicht gegen Masern geimpft und noch nie an Masern erkrankt war. Gegen diese Verfügung legte die Schülerin Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und forderte weitere Schulausschlüsse von ihr und anderen nicht geimpften, aber gesunden Kindern zu unterlassen. Darüber hinaus reichte sie Strafanzeige gegen den Kanton St.Gallen ein. Soweit das Verwaltungsgericht überhaupt auf die Beschwerde eintrat, wies es diese ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid als es festhielt, dass der Eingriff in das Grundrecht der Schülerin auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht verhältnismässig sei.
Masern gehören laut Bundesgericht zu den übertragbaren Krankheiten im Sinne des Epidemiengesetzes (EpG). Wesentliches Anliegen der Massnahmen nach dem EpG ist die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu verhindern. Nach Art. 38 EpG kann einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden. Zulässig ist ein Ausschluss allerdings nur, wenn er sich als verhältnismässig erweist und durch öffentliches Interesse gerechtfertigt wird. Vor Bundesgericht strittig war in diesem Fall einzig die Verhältnismässigkeit.
In ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht machte die Schülerin geltend, dass statt eines Ausschlusses auch die Gabe von Immunglobulin als mildere Massnahme zur Verfügung gestanden hätte. Laut der Richtlinie des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Bekämpfung von Masern und Masernausbrüchen werden Nichtgeimpfte mit Exposition bei Auftreten eines Masernfalles grundsätzlich vom Zugang zu Einrichtungen oder Tätigkeiten ausgeschlossen. Von einem Ausschluss kann allerdings abgesehen werden, wenn der potentielle Überträger, d.h. die nichtgeimpfte Schülerin, innert 72 Stunden nach der Erstexposition geimpft wird oder innert 6 Tagen Immunglobulin erhält. Auf diese milderen Massnahmen wies die Schülerin in ihrem Rechtsbegehren zwar hin, laut Bundesgericht verlangte sie die Gabe von Immunglobulin allerdings nicht für sich selbst, sondern für nicht impfbare Kinder. Daraus schloss das Bundesgericht sinngemäss, dass sich die Schülerin weder impfen lassen noch Immunglobulin zu sich nehmen müsste und die Schülerin eine Masernerkrankung quasi als ihr eigenes Risiko betrachte.
Eine solche Argumentation ist laut Bundesgericht aus mehreren Gründen rechtlich nicht haltbar, weshalb es die Beschwerde abwies. Einerseits, so argumentierte das Bundesgericht, richtete sich die Verfügung mit der nach EpG angeordneten Massnahme des Ausschlusses einzig an die Schülerin. Die von der Schülerin angesprochenen nicht impfbaren Kinder waren weder ansteckungsverdächtig noch Adressaten der Verfügung, weshalb die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses nur für die Schülerin selbst geprüft werden konnte. Andererseits konnte die Schülerin das Risiko einer Erkrankung nur selber tragen, weil die Bevölkerung aufgrund einer sehr hohen Impfrate geschützt war. Die Frage, ob die Gabe von Immunglobulin an die Schülerin selbst als mildere Massnahme anstelle eines Schulausschlusses genügt hätte, liess das Bundesgericht in diesem Fall offen.