Beschwerde gegen Verurteilung aufgrund von Dashcam-Aufzeichnungen gutgeheissen
Das Bundesgericht hob die Verurteilung einer Autofahrerin wegen mehrfacher, teilweise grober Verkehrsregelverletzungen, welche auf Basis von Dashcam-Aufzeichnungen eines weiteren Autofahrers erfolgte, auf.Autor: Evelyne Hunziker M.A. HSG in Law & EconomicsIm Kanton Zürich wurde eine Autofahrerin wegen mehrfachen, teilweise groben Verletzungen der Verkehrsregeln für schuldig erklärt. Die Identifikation der Autofahrerin konnte nur deshalb erfolgen, weil sie ein Berufschauffeur überholte, welcher über eine private Dashcam verfügte und so ihr Autokennzeichen aufzeichnete. Ohne die Aufnahme wären keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Täterschaft und somit für die Einleitung eines Strafverfahrens gegeben gewesen. Aufgrund der von der Autofahrerin ausgehenden Gefährdung erstattete der Berufschauffeur Anzeige gegen diese und übergab seine Dashcam-Aufzeichnungen der Polizei.
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte die Autofahrerin wegen vorsätzlicher einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 150.00 sowie zu einer Busse von CHF 4’000.00. Die Autofahrerin erhob gegen das Urteil Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses bestätigte jedoch das Urteil des Bezirksgerichtes. Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde der Autofahrerin gegen das Urteil des Obergerichts des Kanton Zürich gutgeheissen und die Verurteilung aufgehoben, da die privaten Dashcam-Aufzeichnungen datenschutzrechtliche Bestimmungen missachteten und somit rechtswidrig erlangt wurden. Die Erstellung von Aufzeichnung aus einem Auto heraus ist als Bearbeitung von Personendaten zu qualifizieren. Zu deren Rechtmässigkeit muss die Beschaffung und der Zweck der Beschaffung für die betroffenen Personen erkennbar sein. Da die Aufnahme mit einer Dashcam für die aufgezeichneten Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, stellt dies eine heimliche Datenbearbeitung und somit eine Persönlichkeitsverletzung dar, wenn kein Rechtfertigungsgrund – namentlich ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse – vorliegt. Die Aufzeichnungen wurden aus diesem Grund rechtswidrig erstellt.
Das Bundesgericht bejahte die Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Beweismitteln durch Private, wenn diese durch die Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung zwischen öffentlichem Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person für deren Verwertung spricht. Für die durch den Staat rechtswidrig erhobenen Beweise nimmt die Strafprozessordnung direkt eine Abwägung vor. Diese lässt solche rechtswidrig erhobenen Beweise nur zu, wenn sie für die Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sind. Es fehlt jedoch in der Strafprozessordnung an einer Bestimmung über rechtswidrig erhobene Beweise durch Private. Das Bundesgericht wandte nun vorliegend dieselbe Abwägung auf rechtswidrig erhobene Beweise durch Private an. Da sich die vorliegenden Verkehrsverletzungen als Übertretungen und Vergehen, jedoch nicht als schwere Straftaten qualifizierten, ergab die Interessenabwägung des Bundesgerichts, dass die rechtswidrig vom Berufschauffeur erlangten Aufnahmen nicht als Beweismittel gegen die Autofahrerin verwertet werden konnten