Was ist zu vergüten?
Zu vergüten sind die gesamten anwaltlichen Bemühungen, auch das Erstgespräch. Zusätzlich zum Anwaltshonorar werden Barauslagen wie Porti, Telefon- oder Recherche-Kosten sowie die Mehrwertsteuer verrechnet.
Zu vergüten sind die gesamten anwaltlichen Bemühungen, auch das Erstgespräch. Zusätzlich zum Anwaltshonorar werden Barauslagen wie Porti, Telefon- oder Recherche-Kosten sowie die Mehrwertsteuer verrechnet.
Grundsätzlich kann das Anwaltshonorar frei vereinbart werden. Üblich sind Ansätze, die dem Interessen- oder Streitwert Rechnung tragen. Stundenansätze hängen insbesondere von der Schwierigkeit und Dringlichkeit des Falles ab.
Falls es einmal zu Uneinigkeiten über das Anwaltshonorar kommen sollte, können Sie bei dem für die Honorarbegutachtung beauftragten Vorstandsmitglied des Verbands eine Überprüfung des Beratungshonorars beantragen. Diese Begutachtungsstelle kann die Qualität der anwaltlichen Tätigkeit allerdings nicht überprüfen.
Zuständig für Fragen zur Honorarbegutachtung ist aktuell unser Vorstandmitglied Dr. iur. Christoph Senti.
Honorarrechnungen für die Vertretung vor einem St.Galler Gericht können vom Präsidenten der Anwaltskammer überprüft werden.
Für ein hängiges Gerichtsverfahren kann eine finanziell bedürftige Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess beim zuständigen Gericht die unentgeltliche Prozessführung beantragen, sofern sie zur Prozessführung auf eine Anwältin oder einen Anwalt angewiesen ist.