Das revidierte Schweizer Erbrecht

Am 1. Januar 2023 ist das revidierte Erbrecht in Kraft getreten. Eine Übersicht über die konkreten Änderungen.Autor: MLaw Mirco Dello Stritto
Das revidierte Schweizer Erbrecht

Um den neuen Formen des Zusammenlebens gerecht zu werden, die sich seit Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) am 1. Januar 1912 bis heute doch stark verändert haben, wurde das schweizerische Erbrecht revidiert. Das neue Erbrecht ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und gilt in zeitlicher Hinsicht für sämtliche Todesfälle ab diesem Datum.

 

Übersicht

Konkret wurden per 1. Januar 2023 folgende Änderungen im ZGB vorgenommen:

  • Verlust der Ansprüche während eines Scheidungsverfahrens
    (Art. 120 Abs. 2 und 3, Art. 217 Abs. 2, Art. 241 Abs. 4, Art. 472 ZGB)
  • Klarstellung bei der überhälftigen Vorschlagszuweisung durch Ehevertrag
    (Art. 216 Abs. 2 und 3, Art. 532 Abs. 1 ZGB)
  • Änderung der Pflichtteile
    (Art. 470 Abs. 1, Art. 471 ZGB)
  • Erhöhung der verfügbaren Quote bei Nutzniessung zugunsten überlebender Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner
    (Art. 473 ZGB)
  • Klarstellung der erbrechtlichen Behandlung der gebundenen Selbstvorsorge
    (Art. 476, Art. 529 ZGB)
  • Klarstellung bei der Anfechtung von Erbverträgen
    (Art. 494 Abs. 3 ZGB)
  • Klarstellung bei der Herabsetzung
    (Art. 522, Art. 523 ZGB)

Änderung der Pflichtteile

Die wichtigste Änderung betrifft die bisherigen Pflichtteile der Eltern und Nachkommen. Die Eltern des Erblassers oder der Erblasserin haben seit 1. Januar 2023 keinen Pflichtteil mehr (Art. 470 Abs. 1 ZGB).

Für alle übrigen pflichtteilsgeschützten Erben, d.h. Nachkommen und Ehegatten bzw. eingetragene Partner und Partnerinnen des Erblassers, beträgt der Pflichtteil neu die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Der Pflichtteil der Nachkommen reduziert sich somit von bisher 3/4 auf 1/2 ihres gesetzlichen Erbteils.

Die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützten Erben werden künftig wie folgt aussehen:

 

Pflichtteilserbe

Pflichtteil bisher

Pflichtteil neu

Nachkomme

3/4 des gesetzlichen Erbanspruchs

1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs

Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner

1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs

1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs

Beispiel 1: Falls der Erblasser eine überlebende Ehegattin und zwei Kinder hinterlässt, so betrugen die Pflichtteile nach bisherigem Recht für den Ehegatten 1/4 oder 4/16 (= 1/2 von 1/2) und für die beiden Kinder je 3/16 (= 3/4 von 1/4). Damit betrug bisher die Quote, über welche der Erblasser frei verfügbaren konnte, 3/8 oder 6/16 des Nachlasses. Nach den neuen Bestimmungen des revidierten Erbrechts beträgt diese frei verfügbare Quote neu 4/8 oder die Hälfte des Nachlasses, weil für alle pflichtteilsgeschützten Erben der Pflichtteil 1/2 ihres Erbanteils beträgt.

Beispiel 2: Hinterlässt eine Erblasserin neben ihrem Ehegatten keine Nachkommen, jedoch ihre Eltern, so hat der überlebende Ehegatte einen Erbanteil von 3/4 des Nachlasses und jeder Elternteil einen gesetzlichen Erbanspruch von je 1/8. Weil neu aber nur noch der überlebende Ehegatte pflichtteilsgeschützt ist und in dieser Situation einen Pflichtteil von 3/8 hat, erhöhte sich die frei verfügbare Quote mit der Erbrechtsrevision von 4/8 auf 5/8.

 

Erhöhung der verfügbaren Quote bei Nutzniessung zugunsten des überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners

Im Zusammenhang mit dem neuen Pflichtteilsrecht nahm der Gesetzgeber die entsprechende Anpassung der frei verfügbaren Quote neben der Zuwendung der Nutzniessung an den überlebenden Ehegatten, die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner nach Art. 473 ZGB vor.

Will eine Erblasserin ihrem überlebenden Ehegatten gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen diesen Nachkommen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden, kann sie dem überlebenden Ehegatten zusätzlich zu dieser Nutzniessung neu auch die Hälfte des Nachlasses zu Eigentum überlassen, statt wie bisher nur 1/4 des Nachlasses (Art. 473 Abs. 2 ZGB).

Beispiel: Eine Erblasserin möchte ihrem Ehegatten die Nutzniessung an jenem Erbteil zukommen lassen, den die drei gemeinsamen Kinder erben. Daneben möchte sie ihrem Ehegatten den grösstmöglichen Teil des Nachlasses zu Eigentum zuwenden. Nach dem revidierten Erbrecht kann die Erblasserin ihrem Ehegatten die Hälfte des Nachlasses zu Eigentum und an der anderen Hälfte die Nutzniessung zuwenden. Dies führt dazu, dass die drei gemeinsamen Kinder je 1/6 (d.h. insgesamt 3/6 oder 1/2) des Nachlasses zu «nacktem» Eigentum erwerben, weil der überlebende Ehegatte als Nutzniesser den Nutzen aus diesen Erbteilen ziehen darf.

 

Verlust der Ansprüche während eines Scheidungsverfahrens

Auch das Zusammenspiel zwischen Erbrecht und ehelichem Güterrecht wurde im Rahmen der Erbrechtsrevision angepasst. Der Grundsatz, wonach geschiedene Ehegatten zueinander kein gesetzliches Erbrecht haben, bleibt dabei bestehen (Art. 120 Abs. 2 ZGB).

Während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens haben Ehegatten zueinander zwar nach wie vor einen gesetzlichen Erbanspruch, nach neuem Erbrecht verlieren die Ehegatten aber gegenseitig ihren Pflichtteilsanspruch während eines hängigen Scheidungsverfahrens (Art. 472 ZGB). Es ist einer Person neu also möglich, nachdem ein Scheidungsverfahren rechtshängig ist, ihren Ehegatten nicht nur auf den Pflichtteil zu setzen, sondern gänzlich von der Erbschaft ausschliessen. Wird hingegen gar keine Regelung getroffen und stirbt der Erblasser während des Scheidungsverfahrens, erhält die überlebende Ehegattin ihren gesetzlichen Erbanteil.

Auch können Ehegatten aus Testamenten, Erbverträgen oder Schenkungen von Todes wegen, die sie vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens errichtet bzw. abgeschlossen haben, neu bereits während des Scheidungsverfahrens keine Ansprüche erheben (Art. 120 Abs. 3 Ziff. ZGB).

Schliesslich wurde mit der Erbrechtsrevision die folgende Regelung eingeführt: Stirbt ein Ehegatte während eines hängigen Scheidungsverfahrens, so gilt eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Beteiligung des überlebenden Ehegatten am Vorschlag (bei der Errungenschaftsbeteiligung) bzw. am Gesamtgut (bei der Gütergemeinschaft) nur dann, wenn dies im Ehevertrag ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 217 Abs. 2 ZGB und Art. 241 Abs. 4 ZGB). Dies dürfte in der Praxis jedoch die Ausnahme bleiben.

 

Zahlreiche Klarstellungen

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Erbrechtsrevision schliesslich zahlreiche Klarstellungen vorgenommen und zum Teil Fragen geklärt, die in der Literatur und Rechtsprechung umstritten waren:

  1. Ehegatten, die unter dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben, können ehevertraglich von der gesetzlich vorgesehenen hälftigen Teilung ihrer beiden Vorschläge abweichen und beispielsweise die Summe beider Vorschläge dem überlebenden Ehegatten aus Güterrecht zukommen lassen. Eine solche Vereinbarung darf aber den Pflichtteil der nichtgemeinsamen Nachkommen nicht verletzen (Art. 216 Abs. 3 ZGB).
    Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im neuen Art. 216 Abs. 2 ZGB eine bisher umstrittene Frage geklärt und zwei unterschiedliche Pflichtteilsberechnungsmassen gesetzlich verankert, je eine für die nichtgemeinsamen Nachkommen und eine für alle anderen Pflichtteilserben.
  2. Ausserdem hat der Gesetzgeber im Rahmen der Erbrechtsrevision für letztwillige oder lebzeitige Zuwendungen im Zusammenhang mit Erbverträgen festgehalten, dass diese unter drei kumulativen Bedingungen anfechtbar sind (Art. 494 Abs. 3 ZGB):
      1.   es handelt sich nicht um übliche Gelegenheitsgeschenke;
      2.   sie sind mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar (beispielsweise, wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern);
      3.   sie wurden im Erbvertrag nicht vorbehalten.
  3. Weiter müssen Erwerbungen und Zuwendungen, die eine Person vom Erblasser erhalten hat, herabgesetzt werden, wenn durch diese der Pflichtteil eines pflichtteilsgeschützten Erben verletzt wird (Art. 522 Abs. 1 ZGB).
    Mit der Erbrechtsrevision wurde nun die Reihenfolge konkretisiert, welche Erwerbungen und Zuwendungen zuerst und welche danach herabgesetzt werden müssen. Unerwähnt war nach bisherigem Recht im Gesetz, dass zunächst die Erbanteile gemäss der gesetzlichen Erbfolge herabzusetzen sind. Danach sind die Zuwendungen von Todes wegen und erst dann die Zuwendungen unter Lebenden herabzusetzen, bis der verletzte Pflichtteil wieder hergestellt ist (Art. 532 Abs. 1 ZGB).
    Bei den Zuwendungen unter Lebenden werden zunächst die der Hinzurechnung unterliegenden Zuwendungen aus Ehevertrag oder Vermögensvertrag - beispielsweise also die von der hälftigen Beteiligung abweichende Vorschlagsbeteiligung - danach die frei widerruflichen Zuwendungen und die Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge, und erst danach die weiteren Zuwendungen herabgesetzt (Art. 532 Abs. 2 ZGB).
  4. Schliesslich wurde eine weitere Klarstellung bei der Herabsetzung von Versicherungsansprüchen vorgenommen. So muss bei der Berechnung der Pflichtteile der ausbezahlte Betrag aus der Säule 3a (Banksparen) hinzugerechnet werden (Art. 476 Abs. 2 ZGB) und kann allenfalls herabgesetzt werden, wenn Pflichtteile verletzt sind (Art. 529 Abs. 2 ZGB).

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