Bauvorhaben im Gewässerraum – was ist rechtlich zulässig?

Im Zusammenhang mit dem Bauen in Gewässernähe sind betroffene Grundeigentümer immer wieder mit Fragen rund um die rechtliche Zulässigkeit der Erstellung von Bauten und Anlagen konfrontiert, da in diesem Bereich wichtige Lebensräume und Ausbreitungskorridore für Pflanzen und Tiere tangiert sein können.Autor: M.A. HSG in Law and Economics Philipp Aerni
Bauvorhaben im Gewässerraum – was ist rechtlich zulässig?

Am 1. Juni 2011 trat die revidierte Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes (Gewässerschutzgesetz [GschG] und Gewässerschutzverordnung [GschV]) in Kraft. Diese verpflichtete die Kantone, den Gewässerraum entlang von Flüssen, Bächen und Seen bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen. Ziel der Revision war es, die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung sicherzustellen. Allerdings sind die Thematik Gewässerraum und die damit verbundenen baulichen Nutzungseinschränkungen nicht neu.

 

Was ist der Gewässerraum?

Gewässer benötigen einen gewissen Raum, um ihre natürlichen Funktionen erfüllen zu können. Nicht nur die Natur profitiert davon, wenn Gewässer ausreichend Platz zur Verfügung haben, sondern auch die Menschen, wie beispielsweise in Bezug auf einen besseren Hochwasserschutz, attraktiven Naherholungsgebieten oder Energie aus Wasserkraftwerken. Mit der Festlegung des Gewässerraums soll sichergestellt werden, dass den Gewässern sowohl heute als auch in Zukunft genügend Raum zur Verfügung steht. Dazu wird entlang sämtlicher oberirdischen Gewässer ein Streifen bezeichnet, welcher in erster Linie dem Gewässer vorbehalten ist. Die Nutzung in diesem Gewässerraum ist entsprechend eingeschränkt.

 

Wie erfolgt die Festlegung des Gewässerraums?

Bei der Festlegung eines Gewässerraums wird bestimmt, wie breit dieser im Einzelfall sein muss. Das Ausmass des festzulegenden Gewässerraums richtet sich nach Art und Grösse des jeweiligen Gewässers. Die Gewässerraumfestlegung erfolgt durch die Gemeinden oder Kantone. Alternativ kann das Gemeinwesen auch auf die Ausscheidung eines solchen verzichten, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41a Abs. 5 und Art. 41b Abs. 4 GschV). Ein Verzicht ist dann unzulässig, wenn insbesondere Gründe des Hochwasserschutzes, der Gewässerrevitalisierung sowie allgemein des Natur- und Landschaftsschutzes einen Gewässerraum erfordern.

 

Welche Einschränkungen ergeben sich für Grundeigentümer?

Die GschV regelt nicht nur die Breite des Gewässerraums, sondern auch die zulässigen baulichen und nicht-baulichen Nutzungen innerhalb desselben:

 

a) Baubewilligungen im Gewässerraum: Keine neuen privaten Gebäude und Anlagen

Im Gewässerraum gilt grundsätzlich ein Bauverbot. Nicht erlaubt sind neue, privat genutzte Bauten und Anlagen, Ersatzbauten und Erweiterungen. Eine Ausnahme davon bilden standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen, wie z. B. Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken (Art. 41c Abs. 1 GschV). Sofern noch kein Gewässerraum festgelegt wurde – die Frist zur Festlegung «wäre» unterdessen bereits verstrichen – kommen die bundesrechtlichen Übergangsbestimmungen bzw. die Gewässerabstandregelungen gemäss Art. 62 GschV zur Anwendung.

Dennoch ist das Bauen im Gewässerraum im dicht überbauten Gebiet ausnahmsweise möglich (Art. 41c Abs. 1 lit. a GschV). Zudem ist die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ausserhalb des dicht überbauten Gebiets in eigentlichen Baulücken denkbar (Art. 41c Abs. 1 lit. abis GschV). Weitere Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist, dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen (z.  B. Hochwasserschutz) entgegenstehen.

Somit bedürfen alle Baubewilligungen im provisorischen bzw. übergangsrechtlich geltenden wie im definitiven Gewässerraum der Zustimmung der kantonalen Stelle; im Kanton St. Gallen z. B. durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) i.V.m. Art. 6 der Planungs- und Bauverordnung (PBV).

 

b) Bestandes- und Erweiterungsgarantie

Bestehende Bauten und Anlagen im Gewässerraum, welche rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind, sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (sog. Besitzstandsgarantie oder Bestandesgarantie; Art. 41c Abs. 2 GschV). Innerhalb der Bauzone richtet sich der Umfang der Besitzstandsgarantie nach kantonalem Recht (sog. erweiterte Bestandesgarantie, vgl. hierzu z. B. im Kanton St.Gallen Art. 31, 109 und 110 PBG). Ausserhalb der Bauzone richtet sich diese nach dem Raumplanungsrecht des Bundes (vgl. Art. 24c RPG), jedoch gilt die erweiterte Bestandesgarantie nicht im Gewässerraum.

 

c) Baubewilligungen an Gewässern ohne Gewässerraum

Innerhalb der Bauzone kommt der kantonale Gewässerabstand zur Anwendung (z. B. im Kanton St.Gallen von beidseitig fünf Metern gemäss Art. 90 Abs. 2 PBG), sofern rechtsgültig auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet wurde. Ausserhalb der Bauzone existiert bei einem gültigen Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums hingegen keine vergleichbare Abstandsregelung. Allerdings sind unabhängig eines Gewässerraums bei der Erstellung von Bauten und Anlagen die Abstände nach der Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung (ChemRRV) und der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) zu beachten und einzuhalten.

Innerhalb des kantonalen Gewässerabstands (d.h. bei einem rechtsgültigen Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässerraums nach Bundesrecht) gilt weder ein vergleichbares Bauverbot noch eine Verpflichtung zur extensiven Nutzung. Es muss hingegen geprüft werden, ob die öffentlichen Interessen an der Hochwassersicherheit, am technischen Zugang zum Gewässer sowie an ökologischen Zielen dem konkreten Bauvorhaben entgegenstehen. Ist dem nicht so, so darf im kantonalen Gewässerabstand gebaut werden (z. B. im Kanton St.Gallen Abweichungsregelung gemäss Art. 90 Abs. 3 PBG). Jedoch bedürfen sämtliche Baubewilligungen im kantonalen Gewässerabstand der Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle (im Kanton St.Gallen z. B. durch das AREG gemäss Art. 90 Abs. 4 PBG i.V.m. Art. 6 PBV).

 

d) Baubewilligungsfreie Nutzungen im Gewässerraum: Bewirtschaftung im Gewässerraum

Art. 41c Abs. 2 bis 6 GschV hält fest, dass im Gewässerraum sowohl inner- als auch ausserhalb der Bauzone nur extensive Bodennutzungen bzw. Bewirtschaftungen zulässig sind. Es dürfen demnach grundsätzlich keine Dünger und Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Hintergrund dieser Bestimmungen ist die Verhinderung der Ausschwemmung von schädlichen Stoffen in das Gewässer. Wer also einen Garten besitzt, der im Gewässerraum liegt, darf ihn weiterhin nutzen. Neue Bauten und Anlagen im Gewässerraum sind jedoch nicht erlaubt, hierzu zählt z. B. auch die Erstellung eines neuen Gartenhauses.

Allerdings gelten bis zur Ausscheidung der Gewässerräume noch die provisorischen Gewässerabstände (Uferstreifen) gemäss den Übergangsbestimmungen, womit in diesen Gebieten zurzeit keine Nutzungseinschränkungen des Gewässerschutzrechts bestehen, ausser jene nach ChemRRV und die Pufferstreifen gemäss Art. 21 DZV.

 

Was gilt es als Grundeigentümer zu beachten?

Das Erstellen von neuen Bauten und Anlagen im Gewässerraum ist somit grundsätzlich verboten bzw. extrem eingeschränkt. Gesetzlich sind gewisse Ausnahmen weiterhin vorgesehen, in jedem Fall ist eine Zustimmung der kantonalen Behörde (im Kanton St.Gallen z. B. AREG) für Baubewilligungen sowohl im provisorischen und definitiven Gewässerraum als auch im kantonalen Gewässerabstand notwendig.

Für Grundeigentümer bestehen oft Unklarheiten in Bezug auf die eigentliche Gewässerraumausscheidung (ist diese bereits durch die Gemeinde erfolgt?), die anwendbaren Gesetzesvorschriften sowie den Umfang der Bestandesgarantie bei der baulichen Umnutzung oder Erweiterung von bestehenden Gebäuden im Gewässerraum. Deshalb sollte bei Bauvorhaben in Gewässernähe in einem ersten Schritt immer genau geklärt werden, was aus rechtlicher Sicht überhaupt zu lässig ist.

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