Verletzung nach Händedruck gilt nicht als Unfall
Das Bundesgericht wies die Beschwerde einer Arbeitnehmerin gegen die SUVA ab, welche in der Verletzung des Handgelenks infolge eines Händedrucks weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung sah.Autor: Ann-Kathrin BrackwehrIm September 2016 schüttelten sich zwei Arbeitskolleginnen bei der Verabschiedung die Hand so kräftig, ruckartig und mit Abknicken des einen Handgelenks, dass eine der Arbeitnehmerinnen unmittelbar darauf Schmerzen im rechten Handgelenk verspürte und deswegen in die Knie ging. Beim anschliessenden Untersuch wurde ein breiter Riss im Discus triangularis, eine Verletzung des Handwurzelknochens und des Weichteilgewebes sowie eine Entzündung der Sehnenscheide festgestellt. Da die Suva diese Handverletzung nicht als Unfallgeschehen oder unfallähnliche Körperschädigung wertete, lehnte sie eine Leistungspflicht ab. Die dagegen geführte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug abgewiesen und auch das Bundegericht sah in dieser Verletzung keinen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung.
Als Unfall gilt laut Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Massgebliches Kriterium für die Entscheidung, ob mit dem geschilderten Vorgang ein Unfall vorliegt oder nicht, ist vorliegend der Begriff der Ungewöhnlichkeit. Ungewöhnlichkeit liegt laut Bundesgericht vor, wenn der äussere Faktor nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Die Ungewöhnlichkeit bezieht sich dabei nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Unfall selbst. Zwar liegt mit dem Händedruck ein äusserer Faktor vor, der zu den geschilderten Beschwerden führte; um den Unfallbegriff zu erfüllen, fehlt es laut Bundesgericht allerdings an der Ungewöhnlichkeit. Schliesslich liegt der geschilderte Ablauf der Körperbewegung im Rahmen eines üblichen Händeschüttelns, lediglich dessen Wirkung sei aussergewöhnlich. Dies allein vermag allerdings noch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor und folglich keinen Unfall zu begründen.
Als ebenso wenig erfüllt, sah das Bundesgericht das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperverletzung, welche nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung zur Leistung der Unfallversicherung führt. Der Discus triangularis ist laut kreisärztlicher Stellungnahme Teil eines komplexen fibrösen Systems im Handgelenk. Der Riss im Discus triangularis lässt sich daher weder als Meniskusriss (Verletzung am Knie) noch als Bandläsion oder Muskelriss qualifizieren. Aus diesem Grund bestätigte das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts Zug und wies die Beschwerde der Arbeitnehmerin ab.