Nimm doch einfach mein Auto…

Die Ausgangssituation ist bestens bekannt. Ein Freund oder ein Angestellter braucht ein Transportmittel und leiht hierfür mein eigenes oder das Geschäftsauto aus. Wer würde schon daran denken, beim Überlassen des Gefährts nach einem Führerausweis zu fragen oder diesen gar zu kontrollieren. Genau hier tappen aber Unternehmungen oft in die Falle und begehen, ohne es zu wissen, eine Straftat.Autor: MLaw utr. Andreas Mattle
Nimm doch einfach mein Auto…

Ausgangslage
Gemäss Art. 95 SVG macht sich strafbar, wer ohne den erforderlichen Führerausweis zu besitzen ein Fahrzeug der entsprechenden Kategorie führt. Dies betrifft den konkreten Fahrer des Fahrzeuges. So weit, so klar. Gleichermassen strafbar macht sich aber auch derjenige, welcher dem unberechtigten Fahrer das Fahrzeug zur Verfügung stellt. Gemäss lit. e derselben Strafbestimmung wird mit «Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat».
Die Krux der Bestimmung liegt darin, inwiefern der Fahrzeughalter Anstalten treffen muss, um beim Überlassen des Fahrzeuges die Fahrerlaubnis des Freundes / Berufskollegen zu überprüfen. Hierzu muss zwischen Privat und Beruf unterschieden werden:

Risiko privates Umfeld
Die Gerichte haben anerkannt, dass nicht erwartet werden kann, dass von jedem Freund vor Aushändigung der Autoschlüssel der Führerausweis kontrolliert wird. Bei Familienangehörigen und engen Freunden gilt also, dass man sich in guten Treuen auf mündliche Bestätigung verlassen kann und sich den Führerausweis nicht vorzeigen lassen muss.
Gewisse Autoren sind der Auffassung, dass bereits das «Nichtverhindern» der Fahrt unter Strafe steht. Dies bedeutet, dass ein Vater, welcher davon weiss, dass seinem Sohn der Führerausweis entzogen wurde, die Autoschlüssel daheim quasi verstecken müsste.
 
Risiko für Unternehmungen
Wie oben bereits erwähnt, muss von engen Freunden und Familienangehörigen der Führerausweis nicht kontrolliert werden. Angestellte und Berufskollegen fallen aber nicht unter diese Ausnahme, weshalb hier auf das Vorzeigen des Führerausweises bestanden werden muss. Erfahrungsgemäss werden Unternehmungen bei der Anstellung die Fahreignung der verschiedenen Kategorien (B, C, CE, D, F, G etc.) des neuen Arbeitnehmers überprüfen. Damit ist der Sorgfaltspflicht nach der hier vertretenen Auffassung für die Anstellung mit Sicherheit genüge getan.
Die Schweiz verfügt über ein sehr strenges Strassenverkehrsgesetz. Im Jahr 2019 wurden knapp 80'000 Führerausweise entzogen. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass auch im eigenen Betrieb einige Angestellte die Fahrberechtigung zumindest zeitweise verlieren. Zugegebenermassen liegt es in der arbeitsrechtlichen Verantwortung des Angestellten, einen Entzug zu melden. Der Arbeitgeber darf sich andererseits aber nicht auf diese privatrechtliche Pflicht verlassen.

Konsequenz für Unternehmungen
Das Gesetz und die Praxis sehen keine konkrete Regel vor, in welchen Abständen die Fahrberechtigungen zu überprüfen sind. Gemäss unserer Auffassung dürfte eine halbjährliche Überprüfung der Fahrberechtigungen der Sorgfaltspflicht aber entsprechen. Wir empfehlen eine solche halbjährliche Kontrolle gesamtheitlich und für den Eintretensfall auch nachweisbar durchzuführen. Eine einmalige bzw. bei der Anstellung erfolgte Überprüfung genügt den Sorgfaltsansprüchen aber nicht.

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