COVID-Entschädigungen für Unternehmen
Der Ausbruch der Corona-Pandemie Ende 2019 hatte sowohl für natürliche als auch für juristische Personen in vielerlei Hinsicht Auswirkungen. Insbesondere wirtschaftliche Konsequenzen waren prägend. Zur Eindämmung dieser wirtschaftlichen Folgen hatte der Bundesrat diverse Massnahmen beschlossen. Der vorliegende Artikel verschafft einen Kurzüberblick über die Massnahmen für juristische Personen und Einzelunternehmen, unter besonderer Berücksichtigung steuer- und bilanzrechtlicher Aspekte.Autor: MLaw Erna SinanovicKurzarbeitsentschädigung
Zur Verhinderung von Kündigungen infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle wird mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) von der Arbeitslosenkasse den Arbeitgebern zugunsten der Arbeitnehmenden, die von Kurzarbeit betroffen sind, über einen gewissen Zeitraum ein Teil der Lohnkosten gedeckt. Im Rahmen der Corona-Pandemie wurde für die juristischen Personen der administrative Aufwand für die Meldung von Kurzarbeit vereinfacht. So galt beispielsweise ein vereinfachtes Verfahren bei der Voranmeldung von Kurzarbeit und ein summarisches Verfahren bei der Abrechnung. Zudem wurde die Karenzfrist für den Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 vollständig aufgehoben. Voraussetzung, um eine Kurzarbeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Coronavirus beantragen und von den administrativen Erleichterungen profitieren zu können, war ein Arbeitsausfall im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aufgrund behördlicher Massnahmen oder wirtschaftlicher Gründe, welche einen Nachfrage- bzw. Umsatzrückgang zur Folge hatten (vgl. Covid-19-Gesetz und Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung).
Corona Erwerbsersatzentschädigung
Betroffene Einzelunternehmen sind von Gesetzes wegen nicht bei der Arbeitslosenversicherung erfasst und müssen deshalb im Rahmen der Covid-Massnahmen anderweitig als über die Kurzarbeitsentschädigung unterstützt werden. Der Bund schuf die Corona Erwerbsersatzentschädigung, angelehnt an die Erwerbsersatzordnung. Diese ersetzt bei den Einzelunternehmungen (und teilweise auch bei den übrigen natürlichen Personen) den aufgrund von Covid-19-Massnahmen entstandenen Erwerbsausfall. Dabei sind anspruchsberechtigt diejenigen Personen, die zum Zeitpunkt des Erwerbsausfalls als Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG gelten sowie Arbeitnehmende im Sinne von Art. 10 ATSG und obligatorisch in der AHV Versicherte. Einzelunternehmungen müssen eine behördliche Betriebsschliessung aufgrund COVID-19-Massnahmen erlitten oder einen Erwerbsausfall als Folge von abgesagten Veranstaltungen oder als indirekte Folge von COVID-19-Massnahmen erfahren haben. Zudem haben Einzelunternehmungen Anspruch auf die Corona Erwerbsersatzentschädigung, wenn sie betreuungsbedürftige Kinder haben und die Fremdbetreuung als Folge von Covid-19-Massnahmen ausgefallen und keine Alternative vorhanden ist. Schliesslich besteht für Einzelunternehmungen ein Anspruch auf Corona Erwerbsersatzentschädigung bei Erwerbsausfall aufgrund behördlich oder ärztlich angewiesener Quarantäne.
Härtefallhilfen für besonders stark betroffene Unternehmen
Des Weiteren beteiligte sich der Bund an den Kosten und Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmen entstanden sind, sofern gewisse Voraussetzungen gemäss der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllt waren. Für Anspruchsberechtigte, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 ihren Betrieb für mindestens 40 Tage schliessen mussten, entfielen je nach durchschnittlichem Jahresumsatz 2018 und 2019 gewisse Voraussetzungen. Zu beachten ist, dass Anspruchsberechtigte im Geschäftsjahr, in welchem die Härtefallhilfen ausgerichtet wurden sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden beschliessen oder ausrichten oder Kapitaleinlagen rückerstatten und keine Darlehen an Eigentümer vergeben dürfen. Des Weiteren dürfen die gewährten Mittel nicht an eine mit dem Unternehmen direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, übertragen werden, wobei das Erfüllen ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb der Gruppenstruktur erlaubt ist.
Überbrückungskredite
An einer ausserordentlichen Sitzung im März 2020 hat der Bundesrat, zusätzlich zu den Massnahmen im Bereich Kurzarbeit und Erwerbsersatz, beschlossen, für die Überbrückung von Corona-bedingten Liquiditätsengpässen Liquiditätshilfen zu gewähren. Die Kredite wurden vom Bund abgesichert und konnten einmalig und formlos bei Vorliegen von einigen Voraussetzungen bei der Hausbank beantragt werden. Geregelt war die Vergabe der Überbrückungskredite in der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, welche per 1. Januar 2021 in das COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz überführt wurde.
Ausblick Kanton St.Gallen
Nebst den vom Bundesrat in der Covid-19 Härtefallverordnung geregelten Voraussetzungen hat der Kanton St.Gallen im Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie als weitere Voraussetzung festgehalten, dass Unternehmen, denen Härtefallmassnahmen gewährt werden, ihren Umsatz zu wenigstens 75 Prozent in der Gastronomie, Hotellerie, Reisen und Tourismus, Märkte und Messen, Freizeit und Veranstaltungen sowie Tierparks erzielen, per 31. Dezember 2019 nicht überschuldet waren und sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für steuerrechtliche Forderungen befunden haben, das nicht bereits durch Zahlung abgeschlossen oder für das noch kein Zahlungsplan vereinbart wurde. Der Kanton St.Gallen gewährte Härtefallmassnahmen im Rahmen der vom Bundesrat geregelten Höchstgrenze in Form von Solidarbürgschaften, nicht rückzahlbaren Beiträgen oder einer Kombination dieser beiden Formen.
Bilanz und Steuern
Für Unternehmen, welche Massnahmen des Bundes und des Kantons beanspruchten, stellten sich zudem diverse Fragen in Bezug auf die bilanzielle und steuerrechtliche Behandlung der mit der Covid-Pandemie verbundenen ausserordentlichen Situation. Beispielsweise hatten Unternehmen Rückstellungen für das Jahr 2019 verbucht. Diese wurden in Bezug auf die Direkte Bundessteuer von der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht akzeptiert, mit der Begründung, dass Rückstellungen im steuerrechtlichen Sinn Aufwendungen, Verlustrisiken oder Verpflichtungen darstellen, die in der laufenden Geschäftsperiode tatsächlich oder zumindest wahrscheinlich verursacht wurden, in der Höhe aber noch unbestimmt sind und erst später geldmässig verwirklicht werden. Da die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie im Jahr 2019 noch nicht absehbar gewesen seien, seien entsprechende Rückstellungen nach geltendem Steuerrecht nicht begründet. Auch der Kanton St.Gallen schloss sich derselben Meinung an und ergänzte, dass mit den Instrumenten der Stundung und des Erlasses im Steuerrecht sehr wirksame Mittel zur Verfügung stehen würden, Unternehmen situationsgerecht entgegenzukommen. Stundungsgesuche werden aufgrund der aktuellen Situation kulant behandelt. Zudem hat der Kanton St.Gallen ein vereinfachtes Erlassverfahren für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen eingeführt. Juristischen Personen und Einzelunternehmungen können auf Gesuch hin die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 im Umfang von 40 Prozent, maximal jedoch in Höhe von 10’000.00 Franken erlassen werden. Davon ausgeschlossen sind juristische Personen und Einzelunternehmungen, deren Veranlagung für das Jahr 2019 einen Steuerbetrag von über 25’000.00 Franken aufweist. Die Notlage ist lediglich glaubhaft zu machen. Für juristische Personen oder Einzelunternehmungen, die einen Erlass von über 40 Prozent anstreben, gilt das ordentliche Erlassverfahren.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Überbrückungskredite in der Bilanz, je nach beabsichtigtem Rückzahlungszeitpunkt, als kurz- oder langfristig verzinsliche Verbindlichkeiten zu erfassen sind. Aufgrund dieser Kredite geschuldete Zinsen sind periodengerecht als Finanzaufwand zu verbuchen. Zudem sind stets weitere Angaben im Anhang erforderlich, d.h. es sind Auflagen gemäss COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung und gemäss Vereinbarungen mit der kreditgebenden Bank anzugeben. Weiter ist der Betrag, die Verzinsung, die beabsichtigte Dauer der Beanspruchung, Investitionsrestriktionen, unzulässige Ausschüttungen, Restriktionen betreffend Gewährung und Ablösung von Finanzierungen gegenüber Gruppengesellschaften und Eigentümern, weitere relevante Punkte aus Kreditvereinbarungen und allenfalls Auswirkungen auf Situationen mit Kapitalverlust / Überschuldung zu adressieren. Trotz dessen, dass Überbrückungskredite als Fremdkapital erfasst werden, werden sie aber für die Berechnung der Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 OR als Eigenkapital berücksichtigt.
In Bezug auf die Mehrwertsteuer gelten Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand mangels Leistung nicht als Entgelt (Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG). Grundsätzlich würden solche Beiträge gemäss Art. 33 MWSTG zu einer Vorsteuerkürzung führen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat ihre Praxis aufgrund der ausserordentlichen Situation dahingehend festgelegt, dass steuerpflichtige Personen bei Erhalt von Covid-19-Beiträgen keine Vorsteuerkürzung vornehmen müssen. Bereits vorgenommene Vorsteuerkürzungen dürfen mittels einer Korrekturabrechnung rückgängig gemacht werden.