Geldwäschereiprävention durch Anwälte – Das Berufsgeheimnis steht auf dem Spiel!

Der vor allem aus dem Ausland in den vergangenen Monaten und Jahren auf den Schweizer Finanzplatz ausgeübte Druck wird – wenn es nach dem Willen des Bundesrates geht – nun erstmals ernsthafte Konsequenzen für eines der Prinzipien unseres Rechtsstaates haben: Es droht eine massive Aushöhlung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB.Autor: lic. iur. Christian Lippuner
Geldwäschereiprävention durch Anwälte – Das Berufsgeheimnis steht auf dem Spiel!

(Wenn im Folgenden von Anwalt/Anwälten die Rede ist, werden selbstverständlich immer auch die Anwältin/Anwältinnen mitverstanden.)

Am 1. April 1998 trat das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor – kurz Geldwäschereigesetz (GwG) – in Kraft. Die Anwälte, welche von ihren Kunden Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder ihnen helfen, diese anzulegen oder zu übertragen, mussten um eine Bewilligung zur Ausübung dieser Tätigkeiten nachsuchen und sich staatlich beaufsichtigen lassen. Die auf diese Weise als sog. Finanzintermediäre (FI) tätigen Anwälte hatten zwei Jahre Zeit, um sich einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anzuschliessen. Der schweizerische Anwaltsverband (SAV) und der schweizerische Notarenverband (SNV) gründeten eine eigene SRO. Ziel war, dass sich die Anwälte und Notare von einer Organisation sollten beaufsichtigen lassen können, die das Metier der klassischen Anwaltstätigkeit (Beratung und Vertretung von Klienten vor Gerichten und Behörden) kennt und gleichzeitig das Funktionieren der staatlichen GwG-Aufsicht garantiert, ohne das anwaltliche Berufsgeheimnis anzutasten.

 

Pflichten der Anwälte zur Verhinderung von Geldwäscherei

Konkret bedeutet dies, dass die Anwälte ihre FI-Dossiers getrennt von den übrigen Mandaten führen und dabei strenge Regeln einhalten müssen. So haben sie neben den Eigentümern der von ihnen verwalteten Vermögenswerte vor allem auch die daran wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen. Des Weiteren müssen sie die Herkunft der Vermögenswerte seriös und eingehend abklären. Sie haben sämtliche Banktransaktionen, Vermögensverschiebungen etc. auf deren Rechtmässigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen. Bei einem begründeten Verdacht auf Geldwäschereihandlungen muss der Anwalt die Vermögenswerte blockieren und gleichzeitig bei der zuständigen Bundesstelle (MROS) eine Meldung erstatten. Diese prüft dann den Verdacht und entscheidet, ob sie den Sachverhalt zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Geldwäscherei an die Strafbehörden weiterleitet. Verletzt der Anwalt diese Pflichten, drohen ihm empfindliche Strafen.

 

Nach dem Gesetzesentwurf sollen neu bestimmte Tätigkeiten der Anwälte im Zusammenhang mit der Gründung, Führung oder Verwaltung ausländischer und bestimmter schweiz. Gesellschaften sowie sog. Trusts staatlich beaufsichtigt werden.

 

Gleichzeitig macht sich ein Anwalt im Sinne von Art. 305bis StGB strafbar, wenn er eine Geldwäschereihandlung vornimmt, dazu anstiftet oder dazu Beihilfe leistet. Dies völlig unabhängig davon, ob er über fremde Vermögenswerte tatsächlich verfügt oder eine andere Handlung vornimmt, um die Ermittlung der Herkunft oder die Auffindung/Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, von denen er weiss oder annehmen muss, dass diese aus einem Verbrechen herrühren.

 

Ausdehnung des GwG auf Terrorismusfinanzierung und qualifizierte Steuervergehen

2009 wurde der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes ausgedehnt. Es sollten nicht nur wie bisher das Waschen «schmutziger» Gelder verhindert, sondern auch die Verwendung (unter Umständen) sauberer Gelder zur Finanzierung terroristischer Tätigkeiten unterbunden werden. Im Jahre 2014 wurde das GwG nochmals ergänzt, indem der Anwalt Vermögenswerte blockieren und dem Bund eine Meldung erstatten musste, von denen er wusste oder mindestens den begründeten
Verdacht hatte, dass sie aus einem qualifizierten Steuervergehen herrührten.

 

Vorgesehene Ausweitung des GwG-Geltungsbereichs auf einen Teil der klassischen Anwaltstätigkeit

Im Sommer 2018 schlug der Bundesrat weitreichende Änderungen vor. Die Pflichten gemäss GwG sollen nicht nur für als Finanzintermediäre, sondern auch für als Beraterinnen und Berater tätige Anwälte Gültigkeit erlangen. So sollen nach dem Gesetzesentwurf neu bestimmte Tätigkeiten der Anwälte im Zusammenhang mit der Gründung, Führung oder Verwaltung ausländischer und bestimmter schweiz. Gesellschaften sowie sog. Trusts staatlich beaufsichtigt werden. Erstmals sollen damit klassische Anwaltstätigkeiten vom Geldwäschereigesetz erfasst werden.

So wird zum Beispiel der Anwalt von den neuen Regeln erfasst, welcher

  • für Klienten Statuten einer schweiz. Sitzgesellschaft aufsetzt (oder auch nur prüft) und öffentlich beurkundet,
  • Klienten, die in einer neu zu gründenden schweiz. Sitzgesellschaft über eine Zeich-nungsberechtigung verfügen sollen, instruiert, wo und wie sie ihre Unterschrift beglaubigen lassen können,
  • für Klienten, welche in einer neu zu gründenden ausländischen Gesellschaft im Aufsichtsrat Einsitz nehmen wollen, eine Kopie von deren Pass anfertigt,
  • Klienten, die in einer neu zu gründenden schweiz. Sitzgesellschaft oder ausländischen Gesellschaft als Organ tätig sein werden, Auskünfte darüber erteilt, welche sozialversicherungsrechtlichen Anmeldungen sie vornehmen müssen,
  • Klienten Auskunft darüber erteilt, welche Verjährungsfristen bei Gewährleistungsfragen im Zusammenhang mit dem Kauf/Verkauf einer schweiz. Sitz- oder ausländischen Gesellschaft gelten,
  • ein schweiz. Start-up-Unternehmen im Zusammenhang mit der Mittelbeschaffung bei ausländischen Gesellschaften als Partner oder Darlehensgeber berät,
  • Klienten bei der Nachfolgeregelung einer KMU, bei der ausländische Gesellschaften als potenzielle Käufer involviert sind, berät
  • Klienten über Rechte und Pflichten beim Verkauf von im Ausland gelegenen Gesellschaften informiert,
  • Klienten bei der finanziellen Absicherung von deren minderjährigen Kindern oder der Lebenspartnerin durch ausländische Gesellschaften berät,
  • für Klienten im Zusammenhang mit der Vermietung von Büroräumlichkeiten an eine ausländische Gesellschaft einen Mietvertrag aufsetzt,
  • für Klienten Büroräumlichkeiten an eine ausländische Gesellschaft vermietet oder
  • Klienten auch nur Anbieter von Domizildienstleistungen nennt, an welche sie sich wenden können, um Büroräumlichkeiten für eine ausländische Gesellschaft anzumieten.

All diese Handlungen – die Liste liesse sich beliebig verlängern – würden neu den Anwalt verpflichten, sich staatlich beaufsichtigen zu lassen.

Lehre, Praxis und Rechtsprechung haben seit Einführung des GwG konkrete Kriterien ausgearbeitet, um die sogenannte klassische (die juristische Arbeit steht dabei im Vordergrund) von der sogenannten akzessorischen (das kaufmännische Element bildet den entscheidenden Faktor) Anwaltstätigkeit abzugrenzen. Dabei wurde immer auf das Kriterium der «Verfügung über fremde Vermögenswerte» abgestellt. Das heisst, der Anwalt untersteht nur dann den Regeln des GwG, wenn er über fremde Vermögenswerte verfügt oder z.B. gestützt auf eine entsprechende Vollmacht evtl. auch nur verfügen kann. Von diesem klaren Kriterium rückt der GwG-Entwurf nun erstmals ab, indem er Anwalts-tätigkeiten, mit denen keine Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte verbunden sind, dem GwG und damit einer staatlichen Aufsicht unterstellt. Der GwG-Vorentwurf weicht damit in der Praxis sehr gut praktikable Kriterien in völlig ausufernder Art und Weise auf und schafft sowohl für Anwälte als auch für Klienten eine gefährliche Situation.

 

Aufweichung des Anwaltsgeheimnisses

Der Vorentwurf sieht vor, dass Berater im beschriebenen Sinne die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach GwG durch ein Revisionsunternehmen kontrollieren lassen und diesem alle für eine Prüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen herausgeben müssen. D.h. ein Anwalt, der Klienten im vorbeschriebenen Sinne berät, müsste in regelmässigen Abständen einem aussenstehenden Revisionsunternehmen Zugang zu seinen Mandatsdossiers gewähren.

Dieses Vorgehen ist rechtsstaatlich höchst problematisch. Während die klassische anwaltliche Beratungstätigkeit seit jeher den Schutz des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB genoss, soll dies für einen Teil der Anwaltstätigkeit, bei der notabene ebenfalls die juristische Arbeit im Vordergrund steht, nun plötzlich nicht mehr gelten. Indem die vorstehend beispielhaft aufgezählten Anwaltstätigkeiten nun von einem aussenstehenden Revisionsunternehmen sollen kontrolliert werden können, wird das Anwaltsgeheimnis, als ein seit jeher unerlässlich und selbstverständlich erachtetes Rechtsgut über Bord geworfen.

 

Auswirkungen auf die Anwälte und deren Klienten

Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient würde mit der Unterstellung der Beratertätigkeit unter das GwG massiv leiden. In erster Linie ist das Berufsgeheimnis ein «Klientengeheimnis». Es geht nicht darum, den Anwalt zu schützen, sondern die Interessen des Klienten. Der Mandant soll entsprechend geschützt Informationen dem Anwalt anvertrauen können, sodass dieser seine Interessen in einer rechtsstaatlich geregelten Weise vertreten kann.

Wie gezeigt, hätte die enge Verflechtung gesellschaftsrechtlicher Fragestellungen mit weiteren Rechtsgebieten zur Folge, dass zahlreiche Beratungen im Zivil-, Handels-, Familien-, Erbrecht etc. möglicherweise unter das GwG fallen und damit aus dem Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses fallen würden. Bisher völlig übliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Gründung, Führung und Verwaltung von bestimmten Gesellschaften würde neu möglicherweise gwg-relevant werden und Abklärungsmassnahmen nach sich ziehen, die vom Klienten schnell als Misstrauensvotum empfunden würden.

Zudem würde der Beratungsaufwand und die damit zusammenhängenden -kosten erheblich ansteigen und schnell ein Niveau erreichen, welches vom Klienten zu Recht als völlig überrissen empfunden würde.

Es bleibt deshalb zu hoffen, dass der Bundesrat dem Parlament einen Entwurf zur GwG-Revision vorlegen wird, welcher die in der Praxis bisher weitestgehend bewährten und griffigen Instrumente zur Geldwäschereibekämpfung beibehält und gleichzeitig das rechtsstaatlich absolut grundlegende Prinzip des Berufsgeheimnisses unangetastet lässt. Die SRO SAV/SNV hat sich im laufenden Vernehmlassungsverfahren zu all diesen Punkten auf jeden Fall entsprechend geäussert.

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