Erbrechtsrevision

Am 1. Januar 2023 tritt in der Schweiz das revidierte Erbrecht in Kraft. Was ändert sich konkret mit den neuen Bestimmungen?Autor: MLaw Mirco Dello Stritto
Erbrechtsrevision

Seit Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) am 1. Januar 1912 hat sich das Erbrecht in der Schweiz praktisch nicht verändert. Den neuen Formen des Zusammenlebens und der veränderten gesellschaftlichen Realität konnte das aktuelle Erbrecht seit einiger Zeit immer weniger Rechnung tragen. Folglich drängte sich eine Revision des geltenden Erbrechts regelrecht auf. Das Parlament hat das neue Erbrecht im Dezember 2020 verabschiedet. Es wurde dagegen kein Referendum ergriffen. Aus diesem Grund wird das revidierte Erbrecht gemäss Entscheidung des Bundesrats am 1. Januar 2023 definitiv in Kraft treten.

 

Neue Pflichtteile für Eltern und Nachkommen

Die wichtigste Änderung betrifft die bisherigen Pflichtteile der Eltern und Nachkommen. So werden die Eltern des Erblassers oder der Erblasserin in Zukunft überhaupt nicht mehr pflichtteilgeschützt sein (nArt. 470 Abs. 1 ZGB).

Der Pflichtteil wird künftig ausserdem für alle pflichtteilsgeschützten Erben die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs betragen (nArt. 471 ZGB). Der Pflichtteil der Nachkommen reduziert sich somit von bisher 3⁄4 auf neu die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.

Die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützten Erben werden künftig wie folgt aussehen:

 

Pflichtteilserbe

 

Pflichtteil bisher

 

Pflichtteil neu

 

Nachkomme

 

¾ des gesetzlichen Erbanspruchs

 

½ des gesetzlichen Erbanspruchs

 

Elternteil

 

½ des gesetzlichen Erbanspruchs

 

kein Pflichtteil

 

Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner

 

½ des gesetzlichen Erbanspruchs

 

½ des gesetzlichen Erbanspruchs

 

 

Hinterlässt beispielsweise eine Erblasserin oder ein Erblasser neben ihrem bzw. seinem Ehegatten keine Nachkommen, jedoch die Eltern, so betragen die Pflichtteile der Eltern heute zusammen 1⁄8, der Pflichtteil des Ehegatten 3⁄8 des Nachlasses. Die Quote, über welche der Erblasser oder die Erblasserin frei verfügen kann, beträgt aktuell folglich die Hälfte oder 4⁄8 des Nachlasses. Nach Inkrafttreten des revidierten Erbrechts erhöht sich diese frei verfügbare Quote aufgrund des Wegfalls der Eltern als Pflichtteilserben auf 5⁄8 der Erbschaft.

Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser in einem zweiten Beispiel einen Ehegatten und zwei Kinder, so betrug bisher die frei verfügbare Quote 3⁄8 des Nachlasses. Nach den neuen Bestimmungen des revidierten Erbrechts beträgt diese frei verfügbare Quote neu 4⁄8 oder die Hälfte des Nachlasses.

Im Zusammenhang mit dem neuen Pflichtteilsrecht nahm der Gesetzgeber die entsprechende Anpassung der frei verfügbaren Quote neben der Zuwendung der Nutzniessung an den überlebenden Ehegatten, die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner nach Art. 473 ZGB vor. Die frei verfügbare Quote beträgt in diesem Fall neu die Hälfte des Nachlasses statt wie bisher 1⁄4 (nArt. 473 Abs. 2 ZGB).

 

Erbrecht und eheliches Güterrecht

Auch das Zusammenspiel zwischen Erbrecht und ehelichem Güterrecht wurde im Rahmen der Erbrechtsrevision angepasst. Der Grundsatz, wonach geschiedene Ehegatten zueinander kein gesetzliches Erbrecht haben, bleibt dabei bestehen (nArt. 120 Abs. 2 ZGB).

Während Ehegatten aber aus Verfügungen von Todes wegen, die sie vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens errichtet haben, gegenwärtig überhaupt keine Ansprüche erheben können, kann gemäss dem neuen Art. 120 Abs. 3 ZGB eine davon abweichende Anordnung getroffen werden. Ausserdem werden Ehegatten nicht nur nach der Scheidung keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen mehr erheben können, sondern auch nach dem Tod eines Ehegatten während des Scheidungsverfahrens, welches den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt hätte (nArt. 120 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB). Diese letzte Frage war bisher gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, es wurde lediglich an den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung – nämlich vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens – angeknüpft.

Des Weiteren wird mit Inkrafttreten der Erbrechtsrevision unter anderem neu auch bestimmt, dass die Ehegatten nicht bloss nach der Scheidung gegenseitig über keinen Pflichtteilsanspruch mehr verfügen, sondern bereits während eines hängigen Scheidungsverfahrens (nArt. 472 ZGB). Dies ist nach geltendem Recht noch nicht der Fall.

 

Zwei unterschiedliche Pflichtteilsberechnungsmassen

Mit der Erbrechtsrevision hat der Gesetzgeber auch eine bisher in der Lehre und Rechtsprechung umstrittene Frage geklärt:

Ehegatten, die unter dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben, können ehevertraglich von der gesetzlich vorgesehenen hälftigen Teilung ihrer beiden Vorschläge abweichen und beispielsweise die Summe beider Vorschläge dem überlebenden Ehegatten zukommen lassen. Haben diese Ehegatten jedoch nicht­gemeinsame Nachkommen, so darf nach geltendem Recht eine solche Vorschlagszuweisung die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen.

Für die allfälligen gemeinsamen Nachkommen der vorgenannten Ehegatten stellte sich nun folgende Frage: Gilt für alle pflichtteilsgeschützten Erben dieselbe Pflichtteilsberechnungsmasse und wird die Gesamtvorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten dieser Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet? Oder bestehen in solchen Fällen zwei unterschiedliche Pflichtteilsberechnungsmassen, je eine für die nichtgemeinsamen Nachkommen und für alle anderen Pflichtteilserben? Folgt man der ersten Ansicht, so verletzt die güterrechtliche Vorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten zwar den Pflichtteil der gemeinsamen Nachkommen, ihnen steht jedoch aufgrund der gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmung kein Anspruch auf Herabsetzung zu. Nach der zweiten Ansicht wären hingegen nur die Pflichtteile der nichtgemeinsamen Nachkommen verletzt, da für die Pflichtteilsberechnung der anderen pflichtteilsgeschützten Erben die güterrechtliche Vorschlagszuweisung nicht zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet wird.

Im neuen Art. 216 Abs. 2 ZGB hat der Gesetzgeber diese Frage zugunsten zweier unterschiedlicher Pflichtteilsberechnungsmassen, eine für die nichtgemeinsamen Nachkommen und eine für alle anderen Pflichtteilserben, entschieden.

Schliesslich wird mit der Erbrechtsrevision die folgende Regelung eingeführt: Stirbt ein Ehegatte während eines hängigen Scheidungsverfahrens, welches den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt hätte, so gilt eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Beteiligung des überlebenden Ehegatten am Vorschlag (bei der Errungenschaftsbeteiligung) bzw. am Gesamtgut (bei der Gütergemeinschaft) nur dann, wenn dies im Ehevertrag ausdrücklich vorgesehen ist (nArt. 217 Abs. 2 ZGB und nArt. 241 Abs. 4 ZGB).

 

Zahlreiche Präzisierungen

Einerseits hat der Gesetzgeber im Rahmen der Erbrechtsrevision für letztwillige oder lebzeitige Zuwendungen im Zusammenhang mit Erbverträgen festgehalten, dass diese unter drei kumulativen Bedingungen anfechtbar sind (nArt. 494 Abs. 3 ZGB):

 

  1. es handelt sich nicht um übliche Gelegenheitsgeschenke;
  2. sie sind mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar (beispielsweise wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern);
  3. sie wurden im Erbvertrag nicht vorbehalten.

 

Eine weitere Präzisierung wurde bei der Herabsetzung von Versicherungsansprüchen vorgenommen. So muss bei der Berechnung der Pflichtteile der ausbezahlte Betrag aus der 3. Säule (Banksparen) hinzugerechnet werden (nArt. 476 Abs. 2 ZGB) und kann allenfalls herabgesetzt werden (nArt. 529 Abs. 2 ZGB).

Im Übrigen wurde auch die Reihenfolge der Herabsetzung der Erwerbungen und Zuwendungen konkretisiert, wenn Pflichtteile verletzt sind. Unerwähnt war nach bisherigem Recht im Gesetz, dass zunächst die Erbanteile gemäss der gesetzlichen Erbfolge herabzusetzen sind. Danach sind die Zuwendungen von Todes wegen und erst dann die Zuwendungen unter Lebenden herabzusetzen, bis der verletzte Pflichtteil wieder hergestellt ist (nArt. 532 Abs. 1 ZGB). Bei den Zuwendungen unter Lebenden werden zunächst die der Hinzurechnung unterliegenden Zuwendungen aus Ehevertrag oder Vermögensvertrag – beispielsweise also die von der hälftigen Beteiligung abweichende Vorschlagsbeteiligung – danach die frei widerruflichen Zuwendungen und die Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge, und erst danach die weiteren Zuwendungen herabgesetzt (nArt. 532 Abs. 2 ZGB).

 

Neue Möglichkeiten bei der Nachlassplanung

Insbesondere die Neuregelung der Pflichtteile eröffnet weitere Möglichkeiten im Rahmen der Nachlassplanung.

Mit der Regelung Ihres Nachlasses müssen Sie aber nicht zuwarten bis das revidierte Erbrecht in Kraft getreten ist. Im Rahmen der aktuellen Erbrechtsrevision hat der Gesetzgeber auf den Erlass besonderer Übergangsregeln bewusst verzichtet. Es kommen somit beim Inkrafttreten des neuen schweizerischen Erbrechts am 1. Januar 2023 die allgemeinen Übergangsregeln des ZGB zur Anwendung, wonach stets dasjenige Erbrecht gilt, welches beim Tod des Erblassers in Kraft ist.

Aus diesem Grund ist auch zu empfehlen, in einer allfälligen letztwilligen Verfügung im Hinblick auf die künftige Gesetzesänderung auf die Nennung konkreter Prozent- oder Bruchzahlen bezüglich der Pflichtteile zu verzichten.

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